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Der Bundespräsident hat erst einmal nichts damit zu tun.
Maßgeblich ist Art. 77 GG. Ich zitiere mal aus der wikipedia:
Lehnt der Bundesrat den Gesetzentwurf mit einer einfachen Mehrheit ab, kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder sein Zustandekommen beschließen (Art. 77 GG). Stimmt der Bundesrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gegen den Gesetzentwurf, ist im Bundestag ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig (mindestens aber 50% der registrierten Bundestagsabgeordneten), um den Einspruch zurückzuweisen und das Gesetz zustandekommen zu lassen.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Einspruchsg…
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Wenn ich mich nicht irre, kann der Bundespräsident die Unterzeichnung eines solchen Gesetzes verweigern.
Vom Volk!!!
Volksabstimmung!!!
Was aber mit 100%iger Sicherheit von „unseren gewählten Volksvertretern“ verhindert werden würde!!!
Gruß