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Die vorliegende Studie hat die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich zur Restitution und Entschädigung von verfolgungsbedingt entzogenem Vermögen zum Gegenstand. Der dabei angelegte Maßstab ist rein völkerrechtlicher Natur. In einem ersten Schritt wird die völkerrechtliche Rechtslage Österreichs zwischen 1938 und 1945 untersucht und die aus ihr folgenden völkerrechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen der völkerrechtlichen Staatenverantwortlichkeit. Darauf folgend wird der genaue Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben, ermittelt. In einem dritten Schritt werden die von der Republik Österreich getroffenen Maßnahmen analysiert und festgestellt, ob und inwieweit diese völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt worden sind. Die Frage, ob ein angemessener Ausgleich zu Gunsten der Opfer des Nationalsozialismus erfolgt ist, betrifft nicht nur die Staaten, die unmittelbar völkerrechtliche Verantwortung für die Verfolgungsmaßnahmen tragen, sondern auch diejenigen Staaten, die selbst im Verlaufe des Krieges zu Opfern nationalsozialistischer Aggressionspolitik wurden. Sie betrifft die Siegerstaaten des Zweiten Weltkrieges ebenso wie neutrale Staaten. Die Diskussion um den Ausgleich von Verfolgungsschäden aller Art, betrifft die rechtspolitische Angemessenheit innerstaatlicher Maßnahmen ebenso wie die Frage, ob die betroffenen Staaten völkerrechtlich zu einem Ausgleich verpflichtet waren, und ggf. ob sie diesen Verpflichtungen gerecht geworden sind. Österreich stellt in der Gruppe betroffener Staaten einen historischen und völkerrechtlichen Sonderfall dar. Während Österreich zum einen Opfer einer militärischen Besetzung durch das Deutsche Reich im Zuge des „Anschlusses“ war, blieb es zum anderen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges über 10 Jahre hindurch von den Alliierten bis zum Abschluss des Staatsvertrages besetzt, und hatte im Staatsvertrag Verpflichtungen zur Restitution und Entschädigung von verfolgungsbedingt entzogenem Vermögen übernommen.
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