Abgelegt unter: Fotos
Mal ein paar Auszüge aus dem Kunst-Urhebergesetz dazu, die alles klären sollten:
§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/kunstu…
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Vom Ort des Geschehens und dem Anteil der Person. Ist sie Teil des Geschehens ist alles unkompliziert, wenn es ein „öffentlicher“ Platz ist. Spielt jedoch genau diese Person eine Rolle im Bild, dann braucht man ein Einverständnis. Wie will man sonst ein Fußballspiel übertragen *g*
Politiker – NUR MIT NOTARIELL BEGLAUBIGTER schriftlichen Erlaubnis der fotografierten Person. Sonst kriegt der Photograsph Schwierigkeiten.
Wenn du die Paparazzi meinst, sie bewegen sich in grossen gruppen und sind kaum identifizierbar.
2 Rechte an Fotos
2.1 Urheberrecht
2.1.1 Rechte an „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“
Es dürfte dem üblichen Kenntnisstand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgendwie dem Urheberrecht unterliegen“. Das ist grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig komplizierter.
Das Urheberrecht schützt sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 II UrhG. Man kann Bücher mit Erörterungen füllen, wann eine solche vorliegt. Für unsere Zwecke soll es ausreichen festzustellen, dass das dann gegeben ist, wenn eine bestimmte Gestaltung – in unserem Fall einer Fotografie – über das „Handwerkliche“; über die Durchschnittsgestaltung hinausgeht.
Das „Hinausgehen“ ist dabei nicht im Sinne einer „besonders guten“ oder „gelungenen“ Gestaltung zu verstehen: Kunstkritik ist nicht Sache des Urheberrechts, im Allgemeinen sind Juristen als Jouroren auch klar ungeeignet. Ge-meint ist vielmehr, dass das Bild Individualität besitzt. Häufig wird das vorliegen, wenn ein Bild mit ungewöhnlichem Bildschnitt oder einer besonderen Perspektive aufwartet, mit dem Licht „spielt“, besondere Tiefe im Sinne einer echten Aussage besitzt etc.
Faustregel: Wenn ein Bild anders ist, als das alltägliche Schnappschussbild; anders, als es „jeder“ machen würden, dann ist es ein „Werk“ im Sinne des Urheberrecht.
Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in diesem Fall von einem „Lichtbildwerk“.
Heißt das nun, dass der Urlaubsschnappschuss oder das handwerklich zwar saubere, ansonsten aber wenig außergewöhnliche Hochzeitsbild nicht geschützt sind?
Keineswegs. Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht allein Urheberrechte an Werken. Es widmet sich auch den sogenannten „verwandten Schutzrechten“. Und ein solches findet sich in § 72 UrhG auch für die Lichtbilder.
Lichtbilder sind, salopp gesagt, solche Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bildwerk reicht.
Bsp: Das Bild vom Strand vor dem Hotel in Malle mit Tante Lieselotte und Onkel Karl.
Dafür gelten die Regeln über den Schutz der Lichtbildwerke, also der „individuellen“ Bilder entsprechend; sie sind also ebenfalls geschützt.
Dennoch ist es in vielen Fällen wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, ob „nur“ ein Lichtbild oder ein echtes Lichtbildwerk vorliegt. Denn an einigen Punkten unterscheiden sich die Rechtfolgen dann doch.
Zum einen endet der Schutz des Lichtbilds 50 Jahre nach dem Erscheinen, § 72 III UrhG. Beim Lichtbildwerk gelten dagegen die allgemeinen Schutzfristen: das Recht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.
Zum anderen ist auch der Schutzumfang eines bloßen Lichtbildes geringer. Sowohl Lichtbild als auch das Lichtbildwerk sind natürlich gegen eine reine Übernahme geschützt. Anders kann das aber schon dann aussehen, wenn ein Bild nachgestellt wird, insbesondere, wenn auch dieselben Gestaltungsmittel wie in der Vorlage verwendet werden.
Da ein Lichtbild sich ja gerade dadurch auszeichnet, im Wesentlichen so zu sein, wie mehr oder weniger viele andere Bilder auch, ist es kaum denkbar, das Nachstellen eines solchen Schnappschusses zu untersagen. Wer will mir – nach Ansicht des fremden Fotos aus dem vorigen Beispiel – verbieten, am selben Strand in Malle meine Tante Frieda und meinen Onkel Herbert zu fotografieren?
Anders kann das bei einem Lichtbildwerk sein. Wird das nachgestellt, kann eine unfreie Benutzung vorliegen, eine Bearbeitung.