Immobilien,Miet und Pachtrecht?
Mittwoch, 27. Januar 2010, 23:02
Abgelegt unter: Immobilien

In der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft Finkenweg 23,X-Stadt, wird u.a. der Beschluss gefasst,die auf der Grundstücks-grenze stehenden Bäume zu beseitigen und auf einem Mauersims einen Zaun zur Erfindung des Grundstückes zu errichten.
Wohnungseigentümer A. hat mit „nein“ gestimmt.Der Beschluss wurde angenommen.Die Versammlung fand am 01.02. statt.Eine Kopie des Protokolles der Eigentümerversammlung mit dem oben zitierten Beschluss geht dem A. am 26.02. zu.
A. ist aus formellen und inhaltlichen Gesichtspunkten mit dem Beschluss nicht einverstanden.Welche Rechte stehen ihm zu?
Danke schon mal für eure Antworten


3 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • elbissi sagt:

    A sollte prüfen, ob schriftlich frist- und formgerecht (§ 24 Wohnungseigentumsgesetz) eingeladen wurde und ob die Gesellschaft überhaupt beschlußfähig war.
    .(§ 25 Wohnungseigentumsgesetz) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.(§ 23 Wohnungseigentumsgesetz)
    Wenn am Beschluß keine formalen Fehler festzustellen sind, muß er sich dem Mehrheits-Beschluß unterwerfen und für etwas zahlen, mit dem er nicht einverstanden ist.

  • Mimi sagt:

    elbissi hat leider recht, sollte sich kein formfehler zum beschluss feststellen lassen könne, (dann kann man dennoch neu einladen, abstimmen und wird wieder überstimmt) hat man verloren, für solche entscheidungen reicht ein mehrheitsbeshcluss, so ein sch*** neues gesetz, das uns auch ank***! nie wieder ne ETW!!!!! alleine schon deswegen!!!
    zusatz: du fragst nach „rechten“ – nun, wer die macht hat hat leider „recht“ – da kann man nochsoviel mit dem fuss aufstampfen, es muss nicht heissen, das wer recht hat, auch recht bekommt!!! und ne geldfrage ist es auch, kosten/nutzen faktor errechen!!

  • Sprendli sagt:

    Im Prinzip hat er nur das Recht dagegen zu klagen. Ob der dann mit seiner Klage durchkommt steht auf einem anderen Blatt Das Gericht wägt die Gründe genau ab und achtet auf Formfehler.



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