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Ich muss eine zusammenfasung machen fuer diese artikle. http://www.stern.de/wirtschaft/immobilie…
Ich habe das letzte absatzt nicht verstanden kan mir jemand mit das auch helfen. Vielen dank
Der Artikel ist über ein Gesetz, dass der Mieter ihre Wohnung malen können, welche Farbe sie wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat dass entschieden. Wenn der Mieter bereit zu ausziehen, ist er/sie sind erforderlich, die Wände zu einer neutralen Farbe zu malen. Das Gericht war entschieden am Mittwoch auf diese Woche. Da ist noch ein problem. Der Mieter und the Vermieter aus Dessau sritten sich um gut 400 Euro an Kosten fuer Schoenheitsreparaturen. Der Vertrag sagt das die Raumer sollen jeden drei bis fuenf Jahren „in neutralen Farbtönen“ gestrichen. Der Bundesgerichtshof gab der Mieter Recht. Und das letzte frage war ob der Mieter die Kueche, Bad, und WC auch alle fünf Jahre renovieren soll. (Ich habe das letzte absatz in der Artikle nicht verstanden)
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Zum ersten Teil des Artikels:
Während der Mietzeit darf der Mieter seine Wände streichen wie immer und mit welchen Farben er will. Der Vermieter darf diesbezüglich keine Vorschriften machen.
Beim Auszug soll laut Bundesgerichtshof ein neutraler Farbton genommen werden für die Renovierung.
Nun zum Streitfall:
Hier wurde um 400 € für Schönheitsreparaturen gestritten. Der Vermieter hatte verlangt, dass die Räume „in neutralen Farbtönen“ gestrichen werden sollten. Laut Urteil vom BGH kann der Vermieter aber während der Mietzeit seine Wohnung mit Farben streichen, die ihm passend erscheinen und nicht nur in „neutralen Farbtönen“ s.o.. So also erhielt der Mieter Recht weil lt. Bundesgerichtshof die „Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt“ werde.
Diese Renovierungsklausel im Mietvertrag belief sich zeitlich gesehen
für Küche, Bad und WC auf drei und für die anderen Räume auf 5 Jahre und zwar bei „normaler Nutzung“. Nun ist unklar was „normale Nutzung“ aussagt: Möglicherweise heißt das, dass der Mieter die Räume so nutzt, dass er nicht alle 3 oder 5 Jahre renovieren muss. Da der BGH auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, ist weiterhin unklar, ob der Mieter damit einen „starren“ Fristenplan aufgestellt hat oder ob die Klausel Raum für längere Fristen bei weniger strapazierten Wohnung lässt.
Soweit zum Inhalt des Artikels.
Zusammenfassung:
Ich kann Dein Problem jetzt gut verstehen, denn dieser Artikel ist widersprüchlich.
Es wird im Artikel einerseits ausgesagt, dass ein starrer Fristenplan – also 3 od. 5 Jahre renorvieren – seitens des Vermieters nach BGH-Rechtsprechung unwirksam ist. Daher ist n i c h t unklar (!) – wie andererseits beschrieben – , ob eine „normale Nutzung“ längere Renovierungsintervalle wie 3 oder 5 Jahre beinhaltet, da eine starre Regelung – also dass alle 3 und 5 Jahr renoviert werden m u s s – sowieso u n w i r k s a m ist. Eine in sich widersprüchliche Aussage in den Ausführungen des Artikels.
Dieser Artikel ist meines Erachtens ein schlechtes Beispiel einer Berichterstattung weil in sich unlogisch aufgebaut und verwirrend. Eine gute Aufgabe für eine Zusammenfassung und ziemlich schwierig.
Ich hoffe, dass ich nicht noch mehr zur Verwirrung beigetragen habe.