Bekommen schweizer Mütter kein Erziehungsgeld vom Staat?
Dienstag, 6. April 2010, 15:48
Abgelegt unter: Allgemein

Ich habe in Erfahrung bringen können, dass schweizer Frauen ab dem Tag der Entbindung für 14 Wochen eine Mutterschafts-
entschädigung bekommen (80% des letzten Verdienstes), aber bekommen Mütter garkeine finanziellen Leistungen nach diesen 14 Wochen, wenn sie das Kind betreuen?
Wenn es doch so etwas wie Erziehungsgeld in der Schweiz gibt, wie wird es dort genannt?


3 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

Hinterlase deinen Kommentar!

  • swissnic sagt:

    Klare Antwort: NEIN
    Und es gibt auch keinerlei Wiedereinstellungsgarantie oder -verpflichtung der Arbeitgeber für Frauen, welche ihre „Babypause“ beenden wollen.
    Die Schweiz setzt traditionell auf mehr Selbstverantwortung (z.B. Sparen vor dem Kinderkriegen) und weniger Geldverteilung. Deshalb sind auch die Steuern niedriger.

  • filos sagt:

    Manchmal frage ich mich ob die Leute nur noch Kinder bekommen wenn es dafür Geld gibt.
    Meine Eltern und viele andere Eltern haben noch nicht mal Kindergeld bekommen. Ich glaube ich kann wohl froh sein das ich gebohren wurde.

  • oh_w sagt:

    Art. 91 Kinderzulage
    1 Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.
    2 Als Kinder gelten auch
    a.
    Pflegekinder;
    b.
    Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegen dem Mass aufzukommen hat.
    3 Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.
    4 Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:
    a.
    der Person, unter deren Obhut das Kind steht;
    b.
    dem Inhaber der elterlichen Gewalt;
    c.
    der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
    5 Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.2
    6 …3
    7 Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.



Einen Kommentar hinterlassen