Was sollte man tun in diesem Fall ?
Dienstag, 6. April 2010, 02:44
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Mein Sohn soll zum Wehrdienst einberufen werden und ist aus gesundheitlichen Gründen 3 Monate zurückgestellt .
Er ist im dritten Lehrjahr und lernt in der Schweiz ; er wohnt in D und ist Grenzgänger .
Für die Einberufung ist seine noch nicht abgeschlossene Lehre irrelevant , da die Schweiz EU-Ausland ist .
Er steht also vor der Wahl , ein halbes Jahr vor der Gesellenprüfung die Lehre abzubrechen nach 3 Jahren oder sich der Fahnenflucht strafbar zu machen . Er kann auch nicht seine Lehre für die Zeit des Grundwehrdienstes in D unterbrechen , das interessiert die Schweizer nicht . Und die BW interessiert nicht , ob er seinen Beruf zuende lernt oder nicht .
Was soll er tun ?
Ich habe ihm geraten , in die Schweiz überzusiedeln und auszulernen . Allerdings wäre er für das Deutsche Strafrecht ein „Fahnenflüchtiger“ .
Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben ihm ?
Er ist durchaus Willens , seinen Wehrdienst zu leisten , aber nicht seine Lehrstelle deswegen aufzugeben kurz vor Schluß .
Was also tun ?


5 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • lajoliem sagt:

    Man kann beantragen, sich zurückstellen zu lassen. Wirf einen Blick in § 12 WehrPflG, erster Link unten; dort heißt es: „Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, […] 3.wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen […] e)eine bereits begonnene Berufsausbildung
    unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.“
    Man sollte zur Argumentation hinzuziehen:
    1. dass die Schweiz zwar grds. EU-Ausland ist, aber in sehr vielen Fällen rechtlich den Regeln der EU angeglichen ist. Es gibt zum Beispiel ein Abkommen aus dem Jahre 1999, das die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (grds. sind von diesem Begriff auch Auszubildende umfasst) im Verhältnis Schweiz/EU regelt. Es gelten also teilweise die europäischen Grundfreiheiten auch im Verhältnis zur Schweiz.
    2. dass es ein Urteil vom Verwaltungsgericht Schleswig vom 27.04.2007 gibt (Aktenzeichen 7 A 185/06), in dem ein junger Mann sich auf den von mir zitierten Paragraphen berufen hat, der in China (also: sehr wohl EU-Ausland!) eine Arbeitsstelle gefunden hat und dies als „einmalige berufliche Chance“ geltend machen konnte, sodass er zurückgestellt werden musste.
    3. dass es eine EU-Verordnung gibt, nach der sich beurteilt, in welchen Fällen im Ausland erworbene Ausbildungen denen aus Deutschland/dem EU-Inland gleichzustellen sind (siehe zweiter Link unten). In Art. 4 dieser Verordnung heißt es, dass Ausbildungen aus der Schweiz gleichgestellt sind, wenn sie von Deutschland als gleichwertig anerkannt werden. Auskunft dazu gibt die Industrie- und Handelskammer. Wegen gleichwertiger, wenn nicht sogar höherwertiger schweizerischer Ausbildungsstandards kann ich mir kaum vorstellen, dass Ausbildungen, die in der Schweiz beendet wurden, in Deutschland nicht anerkannt wurden.
    Also: Wendet euch an den Vorgesetzten desjenigen, mit dem ihr bisher gesprochen habt. Eine gesetzliche Regelung, nach der eine Ausbildung in der Schweiz nicht als Rückstellungsgrund in Frage kommt, habe ich nicht finden können. Argumentiert auf Grundlage der von mir genannten Normen und aufgrund des Urteils, und beantragt die Rückstellung nach § 12 Abs. 4 WehrPflG. Viel Erfolg!

  • profiler sagt:

    Die Zeit mit der Vorlage von ärztlichen Attesten überbrücken und wenn das nicht geht, ab in die Schweiz.
    Denke aber, dass mit der Einschaltung eines entsprechend qualifizierten Rechtsanwaltes eine für beide Parteien vernünftige Lösung gefunden werden kann. Vielleicht muss man einfach nur die entsprechenden Anträge stellen.

  • hardyaoi sagt:

    Also, in diesem Fall liegt eine Rechtswidrigkeit von Seiten der Bundeswehr vor, die man aber auch als legal auslegen kann.
    Ich würde zu einem sehr guten Rechtsanwalt raten.
    LG und viel Glück! Mialo

  • Wandervo sagt:

    Ihr solltet Euch an eine übergeordnete Stelle der BW wenden und eine Rückstellung beantragen natürlich mit den Unterlagen und Lehrvertrag. Ihr habt bestimmt mit einen der Unterbelichteten zu tun der selbst keine Ausbildung hat?

  • Alfred E sagt:

    Die gesundheitlichen Gründe lassen sich bestimmt noch etwas verlängern bis die Lehre abgeschlossen ist.



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