Sollte nicht die Wahlbeteiligung mindestens 51% betragen um eine rechtmäßige Regierung bilden zu können ?
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Donnerstag, 8. April 2010, 21:00
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Laut Gesetz gibt es keine Mindestwahlbeteiligung. Das würde z.B. heißen, wenn nur 5% wählen gehen, kann diese Regierung über die restlichen 95% herrschen.
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Wenn es anders wäre dann gäbe es keine Regierungen mehr.
Mfg
mal davon abgesehen das wir eh in einer demokratur leben in der über unsere köpfe hinweg regiert wird – wir geben unsere stimme zur wahl ab – im wahrsten sinne des wortes !
der rest der nicht wählt ist selber schuld es gibt genügend alternativ- und protestparteien um seinen unmut zu äussern – nicht wählen zu gehen hält die herrschende kaste (sprich unsere ausbeuter) an der macht
deshalb spielt geringe wahlbeteiligung ihnen nur in die hände und wird auch nicht weiter geahndet …
Der Gedanke ist absolut berechtigt, aber nicht machbar. Wir hätten dann oft viele Jahre gar keine Regierung bzw. die alte Regierung würde nie abgewählt. Das Dilemma ist aber nicht nur eine Frage der Wahlbeteiligung auch wie viel Prozent die regierenden Parteien erhalten haben. Das Ganze reduziert sich dann oft auf den Umstand, dass nur mit einem Viertel Zustimmung der Wahlberechtigten ein ganzes Volk regiert wird. Das hat mit einer ordentlichen Legitimation kaum noch was zu tun.
Was wäre denn die Alternative? Weiter mit der alten Regierung? Oder so lange wählen, bis sich genügend Menschen aufgerafft haben?
Wer sein Wahlrecht nicht wahrnimmt, hat eben Pech gehabt. Demokratie ist nun mal kompliziert, langwierig und widersprüchlich. Wer daran nicht teilnehmen möchte darf dann hinterher auch nicht meckern, dass „die sowieso nur machen was sie wollen. Die da oben. Obenoben“
Jeder Bürger der wahlberechtigt ist, hat die Möglichkeit sich an der Bildung einer Regierung zu beteiligen. Wer darauf verzichtet ist selbst schuld und sollte sich dann später auch lieber nicht beschweren, da er von seinem von unseren Vorfahren hart erkämpften Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
Prima Idee. Und wenn dann keine 51% zusammenkommen, machen wir einfach ohne Regierung weiter. Braucht ja eh kein Mensch.
Ja, sollte sie, aber die Nichtwähler sind selber Schuld, wenn sie sich einfach so regieren lassen.
Ja aber die sind selbst schuld wenn sie nicht wählen gehen wollen
Auch wenn die Wahlbeteiligung niedrig ist werden 100% Stimmen verteilt.
Bundestagswahlrecht
[Startseite]
Da es im Internet inzwischen zahlreiche systematische Darstellungen des Bundestagswahlrechts gibt, beschränken wir uns in dieser Darstellung auf die entscheidenden Punkte. Weitere Informationen hierzu sind in den Rubriken „Überhangmandate“ und „Negatives Stimmgewicht“ zu finden, u. a. gibt es dort detaillierte Beispielrechnungen der Bundestagswahl 1998 sowie zu Thüringen 2002 (warum die SPD einen Sitz mehr hätte, wenn alle SPD-Wähler im Wahlkreis Eichsfeld-Nordhausen zu Hause geblieben wären) und zur Nachwahl 2005 im Wahlkreis Dresden I (negative Stimmgewichte bei bisherigen Bundestagswahlen).
Zudem haben wir den Verlauf der Wahlprüfungsverfahren zur Bundestagswahl 2005 wegen des negativen Stimmgewichts dokumentiert, in denen das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung für verfassungswidrig erklärt hat. In diesem Zusammenhang lesenswert sind auch die Tipps und Tricks zur optimalen Nutzung der eigenen Stimmen, die wir vor den letzten beiden Bundestagswahlen 2002 und 2005 veröffentlicht haben und – wenn der Gesetzgeber nicht noch ein verfassungsgemäßes Bundestagswahlrecht beschließt – auch zur Bundestagswahl 2009 veröffentlichen werden.
Wahlsystem
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen
Besonderheiten
* Parteien treten als verbundene Landeslisten an
* Ausgleichslose Überhangmandate
* Negatives Stimmgewicht (inverser Erfolgswert)
* Grundmandatsklausel
Abgeordnetenzahl
Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen (zuvor: 656). Davon werden 299 Mandate (zuvor: 328) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre (die Einführung einer fünfjährigen Legislaturperiode wird diskutiert).
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hat. Frühere Einschränkungen für im Ausland lebende Deutsche wurden 2008 aufgehoben.
Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle aktiv Wahlberechtigten, darüber hinaus auch jene volljährigen Deutschen, die nicht mindestens drei Monate in der BRD oder DDR gelebt haben. Die Regelung, wonach man mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages abgeschafft.
Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme für den Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste.
Einteilung des Wahlgebietes
In den 16 Bundesländern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer bestehen je nach Bevölkerung aus mehreren Wahlkreisen, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabhängige Bewerber) antreten kann.
Zur Berechnung der Zahl der Wahlkreise der Bundesländer ist das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) vorgeschrieben.
Wahlkreiseinteilung
Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt (zuvor: 328). Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15 Prozent (zuvor: 25) abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent (zuvor: 33 1/3), ist zwingend eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
Sperrklausel
Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Friesen, Sorben), wodurch ein Minderheiten-Paradoxon auftreten kann.
Sitzzuteilungsverfahren
Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) an die Parteien verteilt. Dasselbe Verfahren gilt für die Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.
Davor wurde seit der Bundestagswahl am 25. Januar 1987 das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verwendet (bis zur Bundestagswahl 1983 das Divisorverfahren mit Abrundung – d’Hondt). Auf Vorschlag der Autor