Der Bebauungsplan legt die Nutzungsart von Gebäuden fest?
Samstag, 17. April 2010, 14:10
Abgelegt unter: Immobilien

Habe eine Immobilie ersteigert, die vorher ein Wohnhaus war, dann von einer öffentlichen Behörde genutzt wurde. Es war eigentlich klar, dass ich das Haus als Wohnraum nutzen wollte.
Jetzt hat mich die finanzierende bank darauf gestoßen, dass sie nur Wohnraum finanziert, und das das irgendwo stehen muss. Ich telefonierte herum, im Grundbuch steht nur Gebäude- und Freifläche, der Standardspruch. Die ältesten Unterlagen sind aus der Behördenzeit.
Beim Finanzamt gab es auch keine Unterlagen, da die Behörde grundsteuerbefreit war.
Also verwies man mich ans Stadtbauamt, dort heißt es nun, laut Bebauungsplan ist eine öffentlich-rechtliche Nutzung vorgesehen.
ich müsste einen Antrag auf Änderung stellen (Genehmigung ggf. fraglich) und danach eine Baugenehmigung stellen (??), da für Wohnraum ja andere Gegebenheiten gelten würden. Das alles könne schon ein Jahr dauern. Wie bitte??
Gibt es da keine andere Möglichkeit?
Was ich schon vom Versteigerer weiß, da das Haus unter Denkmalschutz steht, ist ein Energiepass nicht erforderlich. Vielleicht brauche ich dann gar keine Baugenehmigung.
OK, das ist wahrscheinlich eine Frage für wahre Spezialisten. 🙂


2 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • sagt:

    Das hört sich zunächst ein wenig kompliziert an. Man muss in diesem Fall zunächst beim Bauamt einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen.
    Allerdings sind beim Denkmalschutz die Auflagen sehr hoch, sodass man Probleme bekommen kann, überhaupt eine Baugenehmigung zu bekommen.

  • TeufelX sagt:

    Es ist etwas kompliziert.War bei der Ersteigerung klar, dass es nur zu „öffentlichen“ Zwecken zu nutzen ist? Nicht als Wohngebäude? Das ist bei einer Versteigerung vom Verkäufer und vom Nutzer eine Pflicht, das anzugeben.
    Beim Katasteramt solltest Du eine Nutzungsänderung im Grundbuch eintragen lassen, denn das hat mit dem Bauamt nichts zu tun, wenn da eine Nutzung anderer Art (Verwaltung) eingetragen sein sollte.
    Du bist weit vorne, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht ist es Dir jederzeit möglich den ursprünglichen Zweck der Errichtung des Gebäudes wiederherzustellen, also als Wohngebäude.
    Der Energiepaß erübrigt sich bei denkmalgeschützen Gebäuden!
    Aber bei Eigennutzung eh! Das ist Deine Sache!



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