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Vertrag von Lisabon
EU-Todesstrafe: Hinrichtung bei Aufstand
Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union erlaubt die Todesstrafe und das Töten von Menschen bei Aufruhr
und Aufstand. Reaktionen auf diese unfassbare Politik-Willkür gibt es kaum. Interview mit Prof. (em) Schachtschneider.
Auszug aus Interview mit Prof. Schachtschneider
Frage: Herr Professor Schachtschneider, laut ihrer Klageschrift gegen den EU-Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht der Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe und das Töten von Menschen. Das klingt ungeheuerlich. Worauf gründet sich ihre Argumentation?
Karl Albrecht Schachtschneider:
Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen
Erläuterungen und deren Negativdefinitionen zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 GG), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.
Frage: Die Todesstrafe kann laut Erläuterung im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr eingeführt werden. Ein sehr theoretischer Fall.
Schachtschneider:
Wirklich? Befinden wir uns nicht in Afghanistan im Krieg? Wer definiert den Krieg ? Was ist eine Kriegsgefahr ? Was war mit dem Jugoslawien-Krieg?
Frage: Ist es nicht normal, dass in Kriegszeiten zum Beispiel Deserteure hingerichtet werden?
Schachtschneider:
In Diktaturen schon.
Frage: Noch beängstigender ist, dass ohne Gesetz und ohne richterlichen Beschluss bei Aufstand und Aufruhr getötet werden darf. Wer definiert das?
Schachtschneider:
Eben. Nach meiner Meinung könnten die Montagsdemonstrationen in Leipzig als Aufruhr definiert werden, wie praktisch jede nicht genehmigte Demonstration. Oder nehmen Sie die Krawalle in Griechenland oder kürzlich die Demonstrationen in Köln und Hamburg. Sie brauchen ja nur ein paar Autonome die Steine schmeissen.
Frage: Es gibt Politiker und Juristen, die argumentieren, dass die Grundrechte eines Landes durch den EU-Vertrag nur
verbessert, aber nicht verschlechtert werden können.
Schachtschneider: Die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GrCh) enthält keinen Vorrang oder Vorbehalt der nationalen Grundrechte oder ein grundrechtliches Günstigkeitsprinzip. Wer das behauptet, beweist seine Unkenntnis des Gemeinschaftsrechts.
Frage: Können Sie sich einen Grund vorstellen, warum so etwas beschlossen wird?
Schachtschneider:
Offensichtlich rechnen die Regierungen mit Aufruhr. Die Skepsis gegenüber den Regierungen und dem Apparat der EU wird immer größer. Die Finanz- und Wirtschaftskrise verschärft den Druck auf die Bevölkerung.
Frage: Also will man sie niederschießen dürfen?
Schachtschneider: So sieht es aus.
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EU-Vertragbedeutet das Ende des Rechtsstaates!
Durch den Vertrag von Lissabon wird aus Europa ein europäischerBundesstaat,die EU steht dann rechtlich über den Mitgliedsstaaten. José Barroso, Päsident der Europäischen Kommission, vergleicht dieseenstehende EU mit einem Imperium. Er betont dabei, dass es einen ganzwesentlichen Unterschiedzu den bisherigen Imperien gibt, nämlich, dass diesmal die Mitgliedsländer freiwillig ihre Souveränität aufgeben. Ensprechend gehen viele Befugnisse und ensprechend Macht an Brüssel.
Mit dem Vertrag von Lissabon wird wird die Charta der Grundrechte rechtsverbindlich.
Erläuterungenzur EU-Grundrechtecharta:
3. DieBestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen dergenanntenArtikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Charta diegleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen“Negativdefinitionen“auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„EineTötung wird nicht als Verletzung diesesArtikels betrachtet, wenn siedurch eine Gewaltanwendung verursachtwird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheitrechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
*c) einenAufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“*.
b) Artikel2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„*EinStaat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in
Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden*; diese Strafedarf nur in den Fällen,die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mitdessen Bestimmungen angewendet werden …“.
Auch bei c) handeltes sich nicht um eine Todesstrafe, sondern um einenRechtfertigungsgrundfür eine Tötung, der jeder Person unter dengenannten Voraussetzungenzusteht.
Ein normaler Menschenverstand würde Punkt c)
als leichtfertigesRechtfertigungsmittel für die Niederschlagung
zukünftiger Demonst
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Hallo
Staat darf alles.
Du hast die Frage aus-versehen doppelt lösche eine sonnst bekommst du 10 Punkte abgezogen habe deine Frage kopiert,
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