Kann mein Sohn die Immobilie von seiner Oma erben (überschrieben bekommen)?
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Mittwoch, 27. Januar 2010, 07:44
Abgelegt unter: Immobilien
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Ich und mein Sohn sind deutsche Bürger. Meine Mutter wohnt in Russland (also ein russischer Bürger)und möchte ihre Immobilie meinem Sohn schenken. Ist das möglich? Und welche Folgen (gesetzlich und steuerlich) kann diese Schenkung haben?
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Hallo Mara, ich nehme an, es ist eine russische Immobilie. In diesem Fall sollte sich deine Mutter zuerst mal in Russland bei einem Notar erkundigen, denn dort sind die größeren bürokratischen Hürden. Meiner Meinung muss man dazu eine Schenkungsurkunde anfertigen lassen, dort muss dein Sohn eingetragen werden. Sie sollte aber erst mal alles erkunden, danach ist es wohl unerlässlich, dass der zu Beschenkende nach Russland fährt, da er seinen Pass und auch noch andere Dokumente (wahrscheinlich auch Geburtsurkunde) vorlegen muss, damit die dortigen Beamten die Schenkung bestätigen. Das wird deine Mutter aber alles erfahren. Wenn der Sohn noch nicht volljährig ist, müsstest du in die Urkunde eingetragen werden. Damit habt ihr erst mal die Immobilie in Russland. Für den Besitzer der Immobilie müssen in Russland auch Steuern und irgendwelche Gemeinkosten gezahlt werden, aber das kann deine Mama auch alles erfragen.Lies mal den Link, dort kann man auch die Sprache in deine Muttersprache wechseln. Du kannst auch mal in die Suchmaschine Yandex schauen
Ja.
„Schenkung von Immobilien: Die Übertragung von Immobilien erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag und einen Grundbucheintrag der Schenkung.
Auch wenn Ihr Testament o.ä. ganz anderes bestimmt, steht Ihrem Ehe-/Lebenspartner und Ihren eigenen Nachkommen (bzw. Eltern, wenn es keine Nachkommen gibt) ein Pflichtteil zu. Wenn Sie ihnen weniger zuwenden als ihnen ohne Erbregelung gesetzlich zustünde, müssen die Erben ihnen auf Verlangen den Pflichtteil auszahlen, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses errechnet. Man kann jedoch vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf seinen Pflichtteil verzichten.
Die steuerliche Seite regelt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Dabei gelten verschiedene Freibeträge für Ehegatten, Kinder, Eltern usw., außerdem verschiedene Steuerklassen (I: Ehegatten, Stief-/Kinder und -enkel, Groß-/Eltern. II: Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten. III: alle übrigen) mit entsprechenden Steuersätzen je nach Höhe der Schenkung.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1.
der Ehegatte,
2.
die Kinder und Stiefkinder,
3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.
die Geschwister,
3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.
die Stiefeltern,
5.
die Schwiegerkinder,
6.
die Schwiegereltern,
7.
der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) 1Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. 2§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“