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Bei Verkauf von Privat hätte ich gesagt, ja, wenn ein Gewährleistungsausschlauss im Kaufvertrag vereinbart ist. Als Selbstständiger ist das allerdings kein Privatverkauf mehr und von daher kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Der Erlös würde ja auch als ausserordentlicher Erlös in den Büchern auftauchen.
Unsere Firma hat den Verkauf der Firmenfahrzeuge an die Mitarbeiter abgelehnt, weil sie eben diese Gewährleistung hätte übernehmen müssen.
zu NoCleverle:
den Wagen aus der Firma zu nehmen und über die Freundin zu verkaufen, wäre zwar ein Weg um die Gewährleitung zu umgehen. Steuer- und bilanzrechtlich muss dann aber der Wert des Fahrzeugs in den Büchern als Privatentnahme verbucht werden.
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…..mache es wie viele andere auch wenn der wagen etwas älter ist ab nach kanakenland ohne vertrag usw.wer brief hat ist besitzer brauch man sich auch keine gedanken machen die geben noch das meiste geld und die wagen sind irgendwo in afrika….
Vorsicht! Du verwechselst, wie viele andere, Garantie mit Gewährleistung!
Umgangssprachlich wird Gewährleistung oft mit Garantie gleichgesetzt, dies ist jedoch falsch. Zur Gewährleistung ist der Verkäufer (Händler) selbst per Gesetz verpflichtet. Garantie ist hingegen ein zusätzliches freiwilliges Versprechen des Herstellers.
Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung früher: Gewährleistung). Diese Ansprüche verjähren bei Sachen, die seit dem 1. Januar 2002 gekauft wurden, erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Früher waren es grundsätzlich nur sechs Monate.
Etwas anders sieht die Rechtslage bei privaten Verkäufern aus, die Gewährleistungsausschluß vereinbart haben. Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren möglich . Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kaufdatum auf, so gilt auch bei gebrauchten
Verbrauchsgütern eine Beweislastumkehr (vgl. § 476
BGB). Dann wird vermutet, dass der Mangel bereits
beim Verkauf vorlag. Der Händler müsste dann
beweisen, dass der Mangel noch nicht vorhanden
war. Nach dem Ablauf von sechs Monaten hat – wie
bisher – der Käufer den Beweis zu führen, dass der
Mangel der Sache bereits bei Übergabe anhaftete.
In bestimmten Fällen darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, etwa bei einem Verbrauchsgüterkauf. Der liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Verbraucher ist eine natürliche Person (keine Firma), die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Alles klar?
Außer Du bist Autohändler, ja.
Einzig musst Du den Verkauf als Einnahme buchen und Umsatzsteuern zahlen.
Der Vorschlag von einem Vorantworter, den Wagen ‚raus nehmen‘ entbindet Dich nicht davon.
Als selbständiger Autohändler/Werkstatt ist Garantie zu geben! Ansonsten gilt der Handel als Privatverkauf!
Nimm den Wagen aus der Firma, verkaufe ihn über deine Frau, Freundin etc.
Wenn der Wagen abgeschrieben ist und bei einem Restwert von 1,- Euro in deinen Büchern angekommen ist, verkaufe ihn für just jene 1,- Euro an eine Familienmitglied.
Dieses kann ihn dann zum realen Preis weiterverkaufen.
Für denjenigen, der als Gewerbetreibender sein gewerblich genutztes (nicht Vorführ) Auto verkauft, gelten die Regeln des Privatverkaufs!
auch wenn du autohändler bist und der wagen war mehr als 6 monate auf dein name angemeldet,darfst du es ohne garantie verkaufen.