Sollte nicht die Wahlbeteiligung mindestens 51% betragen um eine rechtm?ge Regierung bilden zu k?n ?
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Samstag, 17. April 2010, 02:38
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Laut Gesetz gibt es keine Mindestwahlbeteiligung. Das w? z.B. hei?n, wenn nur 5% w?en gehen, kann diese Regierung ? die restlichen 95% herrschen.
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Wenn es anders w? dann g? es keine Regierungen mehr.
Mfg
mal davon abgesehen das wir eh in einer demokratur leben in der ? unsere k? hinweg regiert wird – wir geben unsere stimme zur wahl ab – im wahrsten sinne des wortes !
der rest der nicht w?t ist selber schuld es gibt gen?d alternativ- und protestparteien um seinen unmut zu ?sern – nicht w?en zu gehen h? die herrschende kaste (sprich unsere ausbeuter) an der macht
deshalb spielt geringe wahlbeteiligung ihnen nur in die h?e und wird auch nicht weiter geahndet …
Der Gedanke ist absolut berechtigt, aber nicht machbar. Wir h?en dann oft viele Jahre gar keine Regierung bzw. die alte Regierung w? nie abgew?t. Das Dilemma ist aber nicht nur eine Frage der Wahlbeteiligung auch wie viel Prozent die regierenden Parteien erhalten haben. Das Ganze reduziert sich dann oft auf den Umstand, dass nur mit einem Viertel Zustimmung der Wahlberechtigten ein ganzes Volk regiert wird. Das hat mit einer ordentlichen Legitimation kaum noch was zu tun.
Was w? denn die Alternative? Weiter mit der alten Regierung? Oder so lange w?en, bis sich gen?d Menschen aufgerafft haben?
Wer sein Wahlrecht nicht wahrnimmt, hat eben Pech gehabt. Demokratie ist nun mal kompliziert, langwierig und widerspr?ich. Wer daran nicht teilnehmen m?e darf dann hinterher auch nicht meckern, dass „die sowieso nur machen was sie wollen. Die da oben. Obenoben“
Jeder B?r der wahlberechtigt ist, hat die M?chkeit sich an der Bildung einer Regierung zu beteiligen. Wer darauf verzichtet ist selbst schuld und sollte sich dann sp?r auch lieber nicht beschweren, da er von seinem von unseren Vorfahren hart erk?ften Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
Prima Idee. Und wenn dann keine 51% zusammenkommen, machen wir einfach ohne Regierung weiter. Braucht ja eh kein Mensch.
Ja, sollte sie, aber die Nichtw?er sind selber Schuld, wenn sie sich einfach so regieren lassen.
Ja aber die sind selbst schuld wenn sie nicht w?en gehen wollen
Auch wenn die Wahlbeteiligung niedrig ist werden 100% Stimmen verteilt.
Bundestagswahlrecht
[Startseite]
Da es im Internet inzwischen zahlreiche systematische Darstellungen des Bundestagswahlrechts gibt, beschr?ken wir uns in dieser Darstellung auf die entscheidenden Punkte. Weitere Informationen hierzu sind in den Rubriken „?erhangmandate“ und „Negatives Stimmgewicht“ zu finden, u. a. gibt es dort detaillierte Beispielrechnungen der Bundestagswahl 1998 sowie zu Th?gen 2002 (warum die SPD einen Sitz mehr h?e, wenn alle SPD-W?er im Wahlkreis Eichsfeld-Nordhausen zu Hause geblieben w?n) und zur Nachwahl 2005 im Wahlkreis Dresden I (negative Stimmgewichte bei bisherigen Bundestagswahlen).
Zudem haben wir den Verlauf der Wahlpr?gsverfahren zur Bundestagswahl 2005 wegen des negativen Stimmgewichts dokumentiert, in denen das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung f?erfassungswidrig erkl? hat. In diesem Zusammenhang lesenswert sind auch die Tipps und Tricks zur optimalen Nutzung der eigenen Stimmen, die wir vor den letzten beiden Bundestagswahlen 2002 und 2005 ver?ntlicht haben und – wenn der Gesetzgeber nicht noch ein verfassungsgem?s Bundestagswahlrecht beschlie? – auch zur Bundestagswahl 2009 ver?ntlichen werden.
Wahlsystem
Personalisierte Verh?niswahl mit geschlossenen Listen
Besonderheiten
* Parteien treten als verbundene Landeslisten an
* Ausgleichslose ?erhangmandate
* Negatives Stimmgewicht (inverser Erfolgswert)
* Grundmandatsklausel
Abgeordnetenzahl
Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen (zuvor: 656). Davon werden 299 Mandate (zuvor: 328) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate ? die Landeslisten der Parteien vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode betr? vier Jahre (die Einf?ng einer f??igen Legislaturperiode wird diskutiert).
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hat. Fr?e Einschr?ungen f?m Ausland lebende Deutsche wurden 2008 aufgehoben.
Passiv wahlberechtigt (w?bar) sind alle aktiv Wahlberechtigten, dar? hinaus auch jene vollj?igen Deutschen, die nicht mindestens drei Monate in der BRD oder DDR gelebt haben. Die Regelung, wonach man mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsb?rschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages abgeschafft.
Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, f?ie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingef?lichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht f??Jahre. Dar? hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht f?wei bis f?Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen.
Stimmenzahl
Jeder W?er hat zwei Stimmen. Die Erststimme f?en Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme f?ine Partei und deren Landesliste.
Einteilung des Wahlgebietes
In den 16 Bundesl?ern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesl?er bestehen je nach Bev?rung aus mehreren Wahlkreisen, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabh?ige Bewerber) antreten kann.
Zur Berechnung der Zahl der Wahlkreise der Bundesl?er ist das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Lagu?vorgeschrieben.
Wahlkreiseinteilung
Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt (zuvor: 328). Die Bev?rungszahl eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15 Prozent (zuvor: 25) abweichen; betr? die Abweichung mehr als 25 Prozent (zuvor: 33 1/3), ist zwingend eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
Sperrklausel
Beim Verh?nisausgleich werden nur jene Parteien ber?ichtigt, die insgesamt mindestens f?Prozent der g?gen Zweitstimmen erhalten haben (F?Prozent-H?) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Dies gilt nicht f?arteien von nationalen Minderheiten (D?n, Friesen, Sorben), wodurch ein Minderheiten-Paradoxon auftreten kann.
Sitzzuteilungsverfahren
Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Lagu?an die Parteien verteilt. Dasselbe Verfahren gilt f?ie Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.
Davor wurde seit der Bundestagswahl am 25. Januar 1987 das Quotenverfahren mit Restausgleich nach gr?n Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verwendet (bis zur Bundestagswahl 1983 das Divisorverfahren mit Abrundung – d’Hondt). Auf Vorschlag der Autor