Was passiert, wenn eine Immobilie aus einer Erbschaft nicht verkauft werden kann?
Mittwoch, 27. Januar 2010, 02:48
Abgelegt unter: Immobilien

Wir mussten vor 2 Jahren das Erbe meines Vaters, wegen Überschuldung seinerseits ausschlagen. Zum Erbe gehört unter anderem auch ein halber Garten (die andere Hälfte gehört meiner Mutter, von meinem Vater geschieden). Bislang hat sich kein Käufer für den Garten gefunden. Was passiert, wenn sich auch künftig kein Käufer findet? Kann meine Mutter verpflichtet werden, die andere Hälfte des Gartens zu kaufen? Wäre es denkbar, dass der Garten ohne weiteres Entgelt in den Besitz meiner Mutter übergeht? Gibt es Fristen die von Seiten des Verwalters eingehalten werden müssen?


5 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • Schokkos sagt:

    Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde hinsichtlich des 1/2 Gartens, erbt der Fiskus (Staat);
    Deine Mutter wäre dann zusammen mit diesem
    (hier wäre zu klären, wer: Gemeinde, Stadt usw.) Eigentümer des ganzen Gartens (wirklich Eigentümer ? oder handelt es sich nur um einen Pachtvertrag ?)
    Ist die Eigentumslage wirklich so und besteht Interesse an der 2. Hälfte, würde ich klären wer (eingetragener) Eigentümer der 2. Hälfte ist und zu welchem Preis er bereit ist, diesen Teil abzugeben bzw. zu verkaufen. Ggf. weiß hier der Verwalter mehr.
    Ohne weiteres Entgelt geht der Gartenanteil auf keinen Fall in den Besitz der Mutter über.
    Verpflichtet werden, die 2. Hälfte zu kaufen, kann Deine Mutter nicht;
    andererseits könnte der ganze Garten zwangsversteigert werden,
    Deine Mutter erhielte dann den (sicher geringen) Verkaufserlös für ihre Hälfte
    ========
    Also Eigentum je zur ideellen Hälfte.
    Da kein Interesse an dem Garten besteht, das Ding aber so ewig in der Luft hängt, würde ich mal versuchen, den Eigentümer der anderen Hälfte (siehe oben) herauszufinden und mit ihm zusammen eine einvernehmliche Lösung zu suchen, z.B. den Garten gemeinsam an einen Interessenten zu verkaufen (evtl. zu einem sehr niedrigen Preis).
    Ansonsten besteht die Gefahr, dass aus dem halbverwilderten Garten mit dem einsturzgefährdeten Häuschen noch Kosten entstehen könnten, wenn das öffentliche Wohl oder die Belange irgendeiner Gartengemeinschaft gefährdet sein könnten.
    Lasst Euch beraten und macht Euch sachkundig.

  • Ruth S sagt:

    Die Erbengemeinschaft muss Aufhebung der Gemeinschaft bei Gericht
    beantragen.
    Dann wird das Gericht einen Gutachter bestellen.
    Der wird den Wert des Grundstückes ziemlich hoch einschätzen, weil er aus diesem Bertrag seine Gebühren berechnen darf.
    Es wird ein Versteigerungstermin festgesetzt, da finden sich bestimmt
    Interessenten, die das kaufen wollen.
    Ist der Wert des Grundstücks mit z.B. Euro 10.000,00 errechnet,
    beginnt der Ausrufungspreis mit der Hälfte des Schätzwertes,
    also mit EURO 5.000,00. Bietet ein Ersteigerungsteilnehmer
    EURO 5.000,00 und kein weiterer bieten innerhalb einer Stunde mehr.
    Dann erhält der Ersteigerer für Euro 5.000,00 das Grundstück.
    Dieses Geld nach Abzug der Versteigerungskosten, könnt ihr dann
    untereinander aufteilen.
    Deine Mutter hat dann in Zukunft fremde Leute in dem Garten.
    Es bleibt dann Deiner Mutter überlassen ob sie mitsteigert,
    oder ob sie ihre Hälfte ebenso an den Ersteigerer der Gartenhälfte verkauft.
    Schwierigkeiten sind dazu da um zu lernen, diese zu überwinden.

  • mai-ling sagt:

    Wenn man die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist man kein Eigentümer und folglich, nehme ich stark an, zu nichts verpflichtet. Was soll außerdem „halber Garten“ heißen? Ein Garten mit zwei Eigentümern zu gleichen Teilen, oder ein Garten, der in zwei Teile geteilt ist, von denen jeder Teil einen eigenen Eigentümer hat?

  • Sprendli sagt:

    Der Garten wird Zwangsversteigert. Der Gläubiger als auch Deine Mutter bekommen je die Hälfte des Erlöses. Von diesem Betrag werden zwar nicht alle Schulden gedeckt, aber Deine Mutter hat Ihr Anteil für einen Pappenstiel verkauft.
    Der Preis kann bis zu 40 % des Wertes erzielt werden. Hierbei kann Deine Mutter aber mitbieten.

  • elli sagt:

    Das hängt davon ab, was in dem Gartenvertrag steht und was der Verwalter anbietet oder verlangt.
    Mit der Erbschaft hat das garnichts (mehr) zu tun.



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