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Schweiz: Eine grundsätzliche Winterreifenpflicht gibt es bei den Eidgenossen nicht. Wer jedoch auf verschneiten Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist, haftet bei einem Unfall zu einem erheblichen Teil mit. Auch in der Schweiz kann die Benutzung von Schneeketten (an mindestens zwei Antriebsrädern der gleichen Achse) vorgeschrieben sein. Auch Allradfahrzeuge sind von der Kettenpflicht dann nicht befreit. Ausnahme: Im Kanton Graubünden dürfen Allradler die bedeutenden Straßen in die Wintersportgebiete ohne Schneeketten befahren.
8 sekunden gegoogelt , aber bitteschön .
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Schweiz
Für die Verwendung von Winterreifen gibt es keine gesetzliche Regelung; ihre Benutzung wird jedoch bei entsprechenden Straßenverhältnissen empfohlen, zumal bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung in Betracht kommt.
Das Anlegen von Schneeketten kann durch das Verkehrszeichen „Schneeketten obligatorisch“ angeordnet werden. Fahrzeuge dürfen die so ausgeschilderte Strecke nur befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppel- oder Zwillingsrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite mit Schneeketten aus Metall versehen sind. Das Ende der Schneekettenpflicht wird mit dem Schild „Ende des Schneeketten-Obligatoriums“ signalisiert.
Auch Allrad-Fahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Kettenpflicht. Allerdings können Ausnahmen hiervon zugelassen werden, und zwar durch den Zusatz „4×4 ausgenommen“ auf dem Schneekettenschild. Für den Kanton Graubünden gilt, dass dort Allrad-Fahrzeuge die bedeutenden Straßen in die Wintersportorte auch ohne Schneeketten befahren dürfen.
Die Benutzung von Spikes ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Zeitraum vom 24.10. jeden Jahres bis 30.4. des Folgejahres gestattet.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt außerorts generell 80 km/h, innerorts 50 km/h. Mit montierten Spikesreifen dürfen keine Autobahnen befahren werden. Ausnahmen: Thusis – San Bernadino Straßentunnel – Mesocco, Göschenen – Gotthard Straßentunnel – Airolo.
Am Heck des Fahrzeugs muss der Aufkleber „Spikesreifen“ gut sichtbar angebracht sein.
Für Tunnels und Galerien ist immer Abblendlicht vorgeschrieben. Bei Missachtung droht eine Geldbuße ab 40 Franken (ca. 25 Euro).
Auf Bergstrecken hat bei gleichen Fahrzeugtypen immer der aufwärts Fahrende das Vorfahrtsrecht, leichtere Fahrzeuge müssen schwereren ausweichen. Auf Bergpoststraßen (erkennbar am Posthornsymbol) haben Post- und Linienbusse grundsätzlich Vorfahrt.
Wer gegen ein Schneekettengebot verstößt, muss mit 100 Franken (60 Euro) Geldbuße rechnen.
Ist das so schwer bei Google zu finden?