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Nehmen wir an es gibt eine neue Komplementärwährung, diese wird von einigen 100 Menschen benutzt, wenn jetzt ein Bauer seine Erzeugnisse zum Bsp. ein Sack Kartoffeln nur in dieser Komplementärwährung anbietet und nicht gegen Euros verkauft, muss dieser den Sack Kartoffeln dann auch versteuern ? Das nur als bsp. das gleiche könnte ja auch ein Autobauer oder andere Firmen usw. machen….Wenn ja wie soll das funktionieren ?
Die Regierung wird sicher kein Konto nur für diese Komplementärwährung einrichten.
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Ich denke mal, dass man die Komplementärwährung für die Einkommensteuer in gesetzliche Währung umrechnen muss. So wird das auch mit dieser WIR-Währung in der Schweiz gehandhabt.
Die wäre dann sozusagen die Urform des Geldes (Tauschware im festen bzw. den Marktschwankungen unterliegenden Fluktuationen). Und sofern nicht vom Staat anerkannt wäre jedes eschäft damit ein Tauschhandel und im juristischen Sinne (glaub ich jedenfalls) kein Kauf. Ergo bis zu einer bestimmten Summe noch legal. Danach wegen Steuer… keine Ahnung wie das heißt, eine Straftat da man nicht an den Fiskus abgibt.
Aber Inflation/Deflation wird ja nicht nur Beeinflusst vom Verkäufer, sondern auch vom Käufer und dem Arbeitswert den jeder in diese „unversteuerte“ Komplementärwährung hineininterpretiert. Sobald Man quasi Steuern darauf erhebt, Wird die Komplementärwährung zum Derivat… moment. Na jedenfalls zu einer Wahre mit mehr oder minder festem Tauschwert.
Im Grunde ist das sogar legal. Ähnlich wie Mundraub, aber sobald das Schule macht würde das Konzept (also die neue Währung, nicht der Handel;p) mit ins Gesetz aufgenommen. Entweder als Straftat oder als neue zu besteuerne Ware.
Von den Finanzbehörden wird so etwas in geringem Umfang toleriert, so weit ich weiß. Ansonsten gelten die üblichen Regeln der Buchführung. Alles, was ein Gewerbetreibender besitzt, muss nach den Regeln der Buchführung bewertet werden: das gilt für Bargeld ebenso wie für gelagerte Waren, Forderungen etc., und demnach gilt das auch für die besagte Komplementärwährung. Forderungen und „Konten“ in dieser Komplementärwährung müssen also in gesetzlichen Zahlungsmitteln, d. h. in Euro, bewertet werden. Aus diesen Bewertungen errechnet sich der Gewinn und damit letztlich die Steuer.
Möglicherweise kann man bei selbsterzeugten Produkten allerdings die Umsatzsteuer umgehen, wenn man sie nur gegen Komplementärwährung verkauft. Dementsprechend kann man bei den Gütern, die man für die Komplementärwährung einkauft, aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Allerdings, um Steuern zu zahlen, kann man niemals eine Komplementärwährung verwenden. Steuern kann man nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln bezahlen. Deshalb heißen die so. Es wird also niemals einen Gewerbetreibenden geben, der ausschließlich in Komplementärwährung wirtschaften kann.
…also, ist längst geregelt. § 6 (6) EStG.